Optionsmodell versus Thesaurierungsbegünstigung

Der Gesetzgeber ermöglicht mit dem neuen Optionsmodell eine Alternative zur Thesaurierungsbegünstigung. Welche Aspekte sollten Sie bei einem Vergleich der Alternativen in jedem Fall berücksichtigen.

Erfahrung mit den Regelungen:

Die Regelung zur Thesaurierungsbegünstigung existiert seit 2008. Es gibt bereits umfassende Erfahrung in der Anwendung als auch in der Beurteilung durch die Finanzverwaltung im Rahmen der Betriebsprüfung. Das Optionsmodell kann seit 1.1.2022 angewendet werden. Der Koalitionsvertrag sieht vor, das Optionsmodell sowie die Thesaurierungsbegünstigung zu evaluieren und zu prüfen, inwieweit praxistaugliche Anpassungen erforderlich sind.

Flexibilität der Regelungen:

Um die Steuerneutralität des Optionsmodells bei der Umwandlung nachhaltig zu erreichen müssen Sie eine Sperrfrist von 7 Jahren einhalten. Bei der Thesaurierungsbegünstigung sind Sie im Hinblick auf die Nutzung sehr flexibel. Sie können für jedes Jahr und jeden Gesellschafter getrennt entscheiden, ob und in welcher Höhe Sie die Thesaurierungsbegünstigung nutzen.

Höhe der Steuerbelastung:

Die Steuerbelastung ist im Falle einer Thesaurierung und auch im Falle einer Entnahme/Ausschüttung bei der Thesaurierungsbegünstigung häufig niedriger als beim Optionsmodell.

Wechsel zwischen den Regelungen:

Wenn Sie die Thesaurierungsbegünstigung bereits genutzt haben, dann beachten Sie, dass im Fall der Anwendung des Optionsmodells die begünstigten Beträge nachversteuert werden müssen.

Gründliche Analyse:

Bevor Sie sich für eines der beiden Modelle entscheiden, führen Sie eine detaillierte Analyse der Auswirkungen durch. Bei erstmaliger Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung ist z.B. der Einschluss von Altrücklagen zu beachten und das Optionsmodell führt u.a. zum Untergang von Verlustvorträgen und der Anwendung der Wegzugsbesteuerung.

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