Neufassung § 1 AStG und Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise

Mit der Neufassung des § 1 AStG sowie der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise sind auch viele bisherige Regelungen entfallen. Eine gute Gelegenheit Ihre Verrechnungspreise einer Revision zu unterziehen. Was sollten Sie dabei beachten.

DEMPE-Funktion:

Ein wesentlicher Aspekt der Neufassung des § 1 AStG ist die Übernahme der Regelungen der OECD für immaterielle Wirtschaftsgüter auf Basis der sog. DEMPE-Funktionen. Überprüfen Sie, ob die aktuelle Ermittlung der Verrechnungspreise für immaterielle Wirtschaftsgüter damit in Einklang steht und dokumentieren Sie Ihr Ergebnis. Bei Bedarf passen Sie die Verrechnungspreise zeitnah an, weil die neuen Regelungen auf alle offenen Fälle anzuwenden sind.

Bezug auf die OECD Verrechnungspreisleitlinien:

Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise enthalten als Anlage die OECD Verrechnungspreisleitlinien. Unterstellt man, dass dadurch eine international einheitliche Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes angestrebt wird, dann lohnt es sich die Verrechnungspreise auch in dieser Hinsicht (z.B. des Risikokontrollansatzes) einer Überprüfung zu unterziehen. Da die OECD Verrechnungspreisleitlinien regelmäßig in internationalen Streitbeilegungsverfahren (z.B. Verständigungsverfahren) zur Anwendung kommen, bietet sich ein Fokus auf solche Sachverhalte an, die in verschiedenen Ländern aktuell nach nationalem Recht unterschiedlich geregelt sind.

Zeitrahmen des zweiseitigen Vorteilsausgleichs:

Der sog. zweiseitige Vorteilsausgleich ist nicht mehr auf die drei folgenden Wirtschaftsjahre begrenzt. Der Ausgleich von Nachteilen kann daher flexibler umgesetzt werden.

Perspektive:

Die Neuregelungen vermitteln den Eindruck, dass sich das BMF wie viele andere Länder stärker an die OECD Verrechnungspreisleitlinien anlehnen bzw. direkt darauf beziehen möchte. Den internationalen Verrechnungspreisleitlinien könnte daher zukünftig nicht nur im Streitbeilegungsverfahren eine höhere Bedeutung zukommen.

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